Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)
März 2025
28. März 2025
Geldpolitik
Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung und des bevorrechtigten Zugangs durch die Zentralbanken
Am 26. März 2025 billigte der EZB-Rat den Monitoring-Bericht für 2024 im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Grundlage die EZB die Einhaltung der in den Artikeln 123 und 124 AEUV enthaltenen Verbote und der damit zusammenhängenden Verordnungen durch die Zentralbanken in der EU überwacht. Nähere Informationen hierzu sind einem gesonderten Abschnitt des Jahresberichts 2024 der EZB zu entnehmen, der am 28. April 2025 auf der Website der EZB veröffentlicht wird.
Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften
Stellungnahme der EZB zu den Regeln der Gewinnverteilung der Lietuvos bankas
Am 19. März 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2025/5 auf Ersuchen des Büros des Präsidenten der Republik Litauen.
Stellungnahme der EZB zur Erhöhung der Quote Italiens beim Internationalen Währungsfonds
Am 24. März 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2025/6 auf Ersuchen des italienischen Wirtschafts- und Finanzministeriums.
Statistik
Pilotprojekt soll wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen den Zugang zu vertraulichen statistischen Daten ermöglichen
Am 7. März 2025 genehmigte der EZB-Rat ein Pilotprojekt, das Forscherinnen und Forschern den Zugang zu anonymisierten vertraulichen statistischen Daten zu einzelnen Banken im Euroraum gewährt. Ziel ist es, die Effektivität und die praktische Anwendung der verschiedenen Zugangswege zu testen und zu prüfen, ob eine dauerhafte Infrastruktur für den Zugang zu von der EZB verwalteten Datensätzen zu Forschungszwecken eingerichtet wird. Eine Pressemitteilung mit weiteren Einzelheiten zu den Hintergründen dieser Initiative wurde am 13. März 2025 veröffentlicht.
Neufassung der Leitlinie der EZB über staatliche Finanzstatistiken und Änderung der Dienstgütevereinbarung über den Datenaustausch zwischen der Generaldirektion Statistik der EZB und Eurostat
Am 7. März 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2025/9, mit der ein effizienteres Verfahren für den Austausch von staatlichen Finanzstatistiken (government finance statistics – GFS) zwischen Eurostat und der Generaldirektion Statistik der EZB eingeführt wird. Gemäß der neuen Dienstgütevereinbarung (Service Level Agreement – SLA) kann Eurostat einen Teil der GFS-Meldungen der nationalen Zentralbanken an die EZB übermitteln. Dadurch werden die Meldepflichten der nationalen Zentralbanken erheblich verringert, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die neue Dienstgütevereinbarung ermöglicht es Eurostat, nicht validierte nationale GFS vor ihrer Veröffentlichung an die EZB zu übermitteln, und stellt damit sicher, dass die Expertinnen und Experten des Eurosystems und der EZB diese zeitnah bei ihrer Arbeit berücksichtigen können.
EZB-Bankenaufsicht
Erhebung von zu Vergleichszwecken dienenden Daten zur Vergütung und zu Personen mit hohem Einkommen
Am 21. Februar 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Beschluss ECB/2025/7 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/461 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis sowie über Personen mit hohem Einkommen zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2) zu erlassen.
Im Jahr 2023 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (EBA/GL/2023/08). Vor diesem Hintergrund beschloss die EZB, die Erhebung weiterer Daten durch Änderung des Beschlusses 2024/461 aufzunehmen, der die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die EZB festlegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis sowie von Personen mit hohem Einkommen melden.
Die geänderten Meldepflichten stellen sicher, dass die nationalen zuständigen Behörden der EZB die von den bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten gemäß den EBA-Leitlinien gemeldeten Informationen zur Verfügung stellen. Zudem sollen sie die EZB dabei unterstützen, die Einhaltung der EBA-Leitlinien sicherzustellen, und die anschließende Datenübermittlung an die EBA erleichtern.
EZB-Leitfaden zur Auslagerung von Cloud-Diensten
Am 27. Februar 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den EZB-Leitfaden zur Auslagerung von Cloud-Diensten an Cloud-Anbieter und die Feedback-Erklärung zu den Antworten, die im Zuge der am 3. Juni 2024 eingeleiteten öffentlichen Konsultation eingegangen sind, zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung des Leitfadens ist ein weiterer Schritt in der Aufsichtsstrategie der EZB, um hinsichtlich der Auslagerung von Cloud-Diensten ihre Erwartungen darzulegen und bewährte Verfahren zu fördern. Der Leitfaden wird zu gegebener Zeit auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar sein.
Er legt die Erwartungen der Aufsicht in diesem Bereich fest und berücksichtigt dabei die Verordnung über die digitale operationale Resilienz (Digital Operational and Resilience Act – DORA) und die Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD), um die mit Auslagerungen verbundenen Risiken zu steuern und gleichzeitig die Schaffung solider Rahmenbedingungen für die IT-Sicherheit und Cyberresilienz zu unterstützen.
Anpassungen des aufsichtlichen Prüfungsprogramms 2025 für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle bei bedeutenden Instituten
Am 3. März 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, einen Beschluss zu Anpassungen des aufsichtlichen Prüfungsprogramms 2025 für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle bei bedeutenden Instituten zu fassen. Die Planung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms für Vor-Ort-Prüfungen beruht auf den Aufsichtsprioritäten des SSM für die Jahre 2025-2027, die auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht sind.
EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2024
Am 4. März 2025 genehmigte der EZB-Rat den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2024 sowie seine Veröffentlichung und Übermittlung an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Kommission, die Euro-Gruppe und die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Bericht wurde am 27. März 2025 auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht. Am selben Tag stellte die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums den Bericht dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vor.
Beschluss der EZB über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2024
Am 7. März 2025 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2025/8 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2024.
Antwort der EZB auf die Konsultation des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) zu Anpassungen für 2025 in Bezug auf Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds
Am 14. März 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums für die Antwort der EZB auf die Konsultation des SRB zu Anpassungen für 2025 in Bezug auf im Voraus erhobene Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für den Zeitraum 2016-2023. Die Anpassungen beinhalten Korrekturen zuvor berechneter Jahresbeiträge aufgrund von Aktualisierungen oder Korrekturen von Informationen oder Daten, die zuvor von einem Institut übermittelt wurden.
Der SRB verwaltet den Fonds und legt die einzelnen Beiträge fest, die die Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „SRM-Verordnung“) jährlich zu entrichten haben.
Im Einklang mit Artikel 70 der Verordnung hat die EZB ihre Bewertung der vorgeschlagenen Anpassungen in Bezug auf Beiträge durchgeführt, die von den beaufsichtigten Unternehmen an den Fonds zu zahlen sind, wobei sie sich auf das Ausmaß konzentriert, in dem diese Anpassungen zu einer Nichteinhaltung oder einer Verschärfung einer bestehender Nichteinhaltung von Aufsichtsanforderungen oder Säule-2-Empfehlungen führen oder anderweitig Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der finanziellen Solidität eines Unternehmens geben könnten.
Beschluss der EZB über die Lieferung der den nationalen zuständigen Behörden gemeldeten aufsichtlichen Daten an die EZB
Am 24. März 2025 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Beschluss EZB/2025/10 zur Änderung des Beschlusses EZB/2023/18 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die EZB, die von den beaufsichtigten Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (national competent authorities – NCAs) gemeldet werden, zu erlassen. Der Beschluss wird zu gegebener Zeit auf EUR-Lex abrufbar sein.
Um die Effizienz und Qualität des Verfahrens zu verbessern, wurde beschlossen, das Verfahren zur Meldung von Daten über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen auf Finanzkonglomeratsebene zu ändern. Derzeit sind beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß der Richtlinie 2002/87/EG verpflichtet, der koordinierenden Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene und alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen auf Finanzkonglomeratsebene zu melden, wobei die EZB die Aufgaben des Koordinators übernimmt.
Wie bei anderen Daten, die regelmäßig im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht gemeldet werden, müssen auf Grundlage der Änderung die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen den NCAs Daten über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen übermitteln. In Zukunft führen die NCAs erste Prüfungen der Daten durch und stellen der EZB die Informationen zur Verfügung.
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